§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 310
Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von meinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen ich nur an, wenn ich ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimme. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
§2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, kann ich diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalte ich meine Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, ich erteile dazu dem Besteller meine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ich das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von 2 annehmen, sind diese Unterlagen mir unverzüglich zurückzusenden.
§4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, gelten meine Preise, ausschließlich Verpackung, Nebenkosten ( Reisekosten etc.) Reisekosten werden gem. Nachweis gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises/ Dienstleistung hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis/Dienstleistung per Vorkasse oder sofort nach erbrachter Leistung, ohne Abzug , zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen und Dienstleistungen , die
3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
derBesteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§6 Ausführungszeit der Dienstleistung
(1) Der Beginn der von mir angegebenen Ausführungszeit der Dienstleistung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so bin ich berechtigt, den mir insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache/Dienstleistung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§7 Gefahrübergang bei Versendung
Habe ich im Rahmen der Dienstleistung, auf Wunsch des Bestellers, Zubehör und/oder Ersatzteile an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Ich behalte mir das Eigentum an der erbrachten Dienstleistung und gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Dienstleistungsvertrag vor. Dies gilt
auch für alle zukünftigen Dienstleistungen und Lieferungen, auch wenn ich mich nicht stets ausdrücklich hierauf berufe. Ich bin berechtigt, die Kaufsache/Dienstleistung zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat mir der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, mir die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den meine entstandenen Ausfall.
§9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach der von mir erbrachten Dienstleistung.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die erbrachte Dienstleistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden ich die Dienstleistung
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach meiner Wahl nachbessern. Es ist mir stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben
von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Besteller oder Dritten an meinen sachgemäßen Dienstsleistungen, Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
§10 Haftungsumfang
Ich hafte nur für die von mir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – einmalig und höchstens im Umfang meiner Haftpflichtversicherung.
Schadenersatzansprüche bleiben auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
Eine weitergehende Haftung sowie eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und andere Schäden ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber haftet für alle seinerseits zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Der Auftraggeber sichert die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der beigestellten Dokumentation sowie die
richtige Formatierung und Virenfreiheit der übertragenen Datenträger zu. Ich hafte grundsätzlich nicht für versteckte oder verschwiegene Mängel.
§11 Datensicherheit
Der Kunde hat generell bei Installationen und Reparaturen an Geräten für Datensicherheit bzw. für eine notwendige Datensicherung zu sorgen. Für eventuelle Datenverluste und
daraus resultierende Vermögensschäden, kann Herr Schütz als EDV – Dienstleister nicht zur Haftung herangezogen werden
§12 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist mein Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Erfüllungsort ist Amtsgericht Waldbröl.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem Wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt,
bzw. diese Lücke ausfüllt.
Reichshof , Oktober 2009